Das Grundgesetz

By informblog

Wie sich das Grundgesetz wohl in den Träumen mancher Politiker in Zukunft lesen wird?

Artikel 1

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(1a) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer terroristische Handlungen gegen die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder der NATO ausführt, dies beabsichtigt, oder gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dies zu beabsichtigen.
(1b) Personen nach Absatz 1a sind solche gleichgestellt, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Beteiligung gegen ihren Willen oder ohne ihr Wissen zustande kommt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu in der Regel unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Auf Beschluss der Bundesregierung kann die vollziehende Gewalt zur Abwehr terroristischer Angriffe, zur Bekämpfung von Vorbereitungshandlungen solcher Angriffe sowie zur Eindämmung krimineller Handlungen von dieser Bindungswirkung befreit werden.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt, verdächtige Handlungen ausführt oder Telekommunikationseinrichtungen benutzt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Hiervon ausgenommen sind Personen nach Artikel 1 Abs. 1a, 1b.

Eine Antwort zu “Das Grundgesetz”

  1. Hartz IV Idee - Grundgesetzwidrig « Hartz IV Idee sagt:

    [...] Artikel 80, Abs. 1: „Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.“ [...]

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